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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der fischer impex gmbh - Rödental

I. Maßgebliche Bedingungen

Für alle, auch künftigen Geschäfte mit dem Besteller gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen ausschließlich, ungeachtet abweichender Bedingungen des Bestellers, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben.
2. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Lieferung

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Kunden vorausgesetzt, sowie mit Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unseren Geschäftssitz verlassen hat. Sie verlängert sich bei Verzögerung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik , Aussperrung) sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien u. ä., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Treten die vorgenannten Umstände während eines bestehenden Verzuges ein, sind diese ebenfalls nicht von uns zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, wenn sich daraus kein Nachteil für den Kunden ergibt.
5. Der Versand der Ware erfolgt gemäß Angebot und Absprache mit dem Kunden.

IV. Lieferpreise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich gemäß Angebotsstellung, oder wenn nichts anders vereinbart worden ist, „ab Lager“ ausschließlich Verpackungs-, Fracht– und Transport- Versicherungskosten.
2. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin die Löhne oder Materialkosten um größer 10 % erhöht haben.
3. Die Zahlung hat innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz geltend zu machen sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag einschließlich etwa angefallener Zinsen vor. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde ohne vorherige Fristsetzung zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet, wenn wir die Herausgabe geltend machen. In diesem Fall sind wir berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Ware in Besitz zu nehmen sowie anderweitig zu verwerten.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
3. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegenüber Dritten an uns ab. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung, deren Schuldner und alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und gegenüber dem Schuldner die Abtretung anzeigt.
4. Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen der Ware oder sonstige Eingriffe Dritter sind uns sofort mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit wir Rechtsverteidigende Maßnahmen einleiten können. Die Ware ist gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

VI. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Ware beträgt 1 Jahr ab Auslieferung an den Kunden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige offene Mängel innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Ablieferung bzw. versteckte Mängel innerhalb von 6 Arbeitstagen ab ihrer Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der Mängel mitzuteilen. Danach entfällt jegliche Gewährleistung. Eine Be– oder Verarbeitung ist einzustellen, die Ware ist im Zustand der Anlieferung zu belassen, ansonsten entfällt jede Gewährleistung.
3. Wir sind nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels berechtigt, wobei uns ein zweifacher Nachbesserungsversuch zusteht, oder zur Ersatzlieferung. Das Recht zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden erst dann zu, wenn endgültig feststeht, dass die Nachbesserung erfolglos war und eine Ersatzlieferung nicht möglich ist.
4. Soweit sich bei der Nacherfüllung oder Nachbesserung die hierfür erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, trägt diese der Kunde.

VII. Haftungsausschluss

1. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder er beruht auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder der Schaden betrifft die Rechtsgüter Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Firmensitz zu verklagen.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Rödental, den 23.09.2003


Allgemeine Einkaufsbedingungen


I. Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Bestellung

1. Es gelten nur unsere schriftlichen und unterschriebenen Bestellungen. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie nachträglich schriftlich bestätigt haben.
2. Bestellungsannahmen sind uns vom Lieferanten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Bestellung zu bestätigen, andernfalls sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung sowie spätere Vertragsänderungen gelten nur dann als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

III. Lieferzeit/Lieferverzug

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist läuft vom Datum der Bestellung an und ist bindend. Zum angegebenen Liefertermin muss die Ware an dem von uns genannten Lieferort eingegangen sein. Zu erwartende Verzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich bekannt zu geben und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro vollendete Woche, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwertes der Lieferung zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

IV. Lieferung/Verpackung

1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an den von uns angegebenen Lieferort.
2. Die Gefahr geht erst mit der Abnahme durch uns und Aushändigung einer schriftlichen Empfangsbestätigung auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen.
V. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, bzw. wird separat ausgewiesen.
3. Die Bezahlung der Rechung erfolgt nach vollständiger, mangelfreier Lieferung und Rechungserhalt innerhalb von 6 Arbeitstagen mit 3% Skonto, innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Lieferung mit 2 % Skonto, innerhalb von 60 Arbeitstagen rein netto. Zeitverzögerungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Rechnung beeinträchtigen die Skonto-Frist nicht. Rechungen sind zweifach unter Angabe des Bestelldatums, des Lieferdatums und unseres Zeichens zu übergeben.
4. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

VI. Mängeluntersuchung/Gewährleistung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts– und Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Unsere Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Zugang der Ware beim Lieferanten eingeht.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang.
3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
5. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gefertigte und/oder gelieferte Ware nach den Bestimmungen des Gerätesicherungsgesetzes (GSG) gefertigt ist. Er hat die in den technischen Vorschriften genannte Qualitätssicherung selbständig durchzuführen. Eine solche nach DIN ISO 9000 ff. wird empfohlen, soweit keine anderen Qualitätssichernden Vorschriften gelten. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, sowohl beim Lieferanten wie auch dessen Lieferanten/Hersteller eigene Prüfungen durchzuführen. Wird hierbei festgestellt, dass die Qualität der geprüften Teile nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, trägt der Lieferant die Kosten der Prüfung sowie etwaiger weiter erforderlich werdender Untersuchungen.
6. Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand den neuesten technischen Regelungen entspricht und zu dem von uns vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt tauglich ist.
7. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Ware aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant insoweit freizustellen.
8. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes und dem Verkauf des Endproduktes ergeben, freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Fabrikations-/ Konstruktionsfehler oder unterlassene Aufklärung seitens des Lieferanten zurückzuführen sind.

VII. Eigentums- und Urheberrechte

1. An allen Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, und die von diesem sorgfältig zu verwahren sind, behalten wir unsere Eigentums– und Urheberrechte. Sie sind auf Verlangen jederzeit an uns herauszugeben.
2. Alle zur Auftragsdurchführung vom Lieferanten hergestellten oder von ihm beschafften Unterlagen, Muster u.a. werden unser Eigentum. Sie sind bis zu unserem Verlangen auf Herausgabe vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren.
3. Von uns beigestelltes Material, Werkzeuge, Vorrichtungen usw. bleibt unser Eigentum und ist als solches getrennt zu lagern sowie nur für unseren Auftrag zu verwenden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant.

VIII. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden und stellt uns und unserer Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

IX. Allgemeine Bestimmungen

1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz . Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Rödental, den 23.09.2003
Gez. Geschäftsführer
Harald Fischer



fischer impex gmbh