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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der fischer impex gmbh - Rödental
I. Maßgebliche Bedingungen
- Für alle, auch künftigen Geschäfte
mit dem Besteller gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen
ausschließlich, ungeachtet abweichender Bedingungen
des Bestellers, es sei denn, wir hätten diesen
ausdrücklich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
- 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die
Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot.
Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung
schriftlich bestätigt haben.
2. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder
Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Vertragsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
III. Lieferung
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung
der Auftragsbestätigung, die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
seitens des Kunden vorausgesetzt, sowie mit Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt
ist oder der Liefergegenstand unseren Geschäftssitz
verlassen hat. Sie verlängert sich bei Verzögerung
durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen
(Streik , Aussperrung) sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches
liegen (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien u. ä.,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend
der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Treten die vorgenannten Umstände während
eines bestehenden Verzuges ein, sind diese ebenfalls
nicht von uns zu vertreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst
mitteilen.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen
Lieferfristen zulässig, wenn sich daraus kein
Nachteil für den Kunden ergibt.
5. Der Versand der Ware erfolgt gemäß Angebot
und Absprache mit dem Kunden.
IV. Lieferpreise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich gemäß Angebotsstellung,
oder wenn nichts anders vereinbart worden ist, „ab
Lager“ ausschließlich Verpackungs-, Fracht–
und Transport- Versicherungskosten.
2. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend
den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen,
wenn sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin die Löhne oder Materialkosten um
größer 10 % erhöht haben.
3. Die Zahlung hat innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges
des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz geltend zu machen
sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag
einschließlich etwa angefallener Zinsen vor.
Bei Zahlungsverzug ist der Kunde ohne vorherige Fristsetzung
zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet,
wenn wir die Herausgabe geltend machen. In diesem
Fall sind wir berechtigt, das Betriebsgelände
des Kunden zu betreten und die Ware in Besitz zu nehmen
sowie anderweitig zu verwerten.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch
den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird
die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Ware zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
3. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung
zulässig. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche
ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen gegenüber Dritten an uns ab. Zur
Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach
deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt,
jedoch verpflichten wir uns, die Forderung so lange
nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies
der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde
die abgetretene Forderung, deren Schuldner und alle
zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt sowie
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und gegenüber dem Schuldner die Abtretung anzeigt.
4. Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Pfändungen der
Ware oder sonstige Eingriffe Dritter sind uns sofort
mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, damit wir Rechtsverteidigende
Maßnahmen einleiten können. Die Ware ist
gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Ware
beträgt 1 Jahr ab Auslieferung an den Kunden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige offene
Mängel innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Ablieferung
bzw. versteckte Mängel innerhalb von 6 Arbeitstagen
ab ihrer Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe
der Mängel mitzuteilen. Danach entfällt
jegliche Gewährleistung. Eine Be– oder
Verarbeitung ist einzustellen, die Ware ist im Zustand
der Anlieferung zu belassen, ansonsten entfällt
jede Gewährleistung.
3. Wir sind nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung
des Mangels berechtigt, wobei uns ein zweifacher Nachbesserungsversuch
zusteht, oder zur Ersatzlieferung. Das Recht zur Minderung
der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag
steht dem Kunden erst dann zu, wenn endgültig
feststeht, dass die Nachbesserung erfolglos war und
eine Ersatzlieferung nicht möglich ist.
4. Soweit sich bei der Nacherfüllung oder Nachbesserung
die hierfür erforderlichen Aufwendungen (z.B.
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) erhöhen,
weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen
als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, trägt
diese der Kunde.
VII. Haftungsausschluss
1. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Schaden wurde durch uns, einen unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
oder er beruht auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder der Schaden betrifft
die Rechtsgüter Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Sonstiges
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir
sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem
Firmensitz zu verklagen.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.
Rödental, den 23.09.2003
Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Lieferanten.
II. Bestellung
1. Es gelten nur unsere schriftlichen und unterschriebenen
Bestellungen. Mündliche oder fernmündliche
Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn
wir sie nachträglich schriftlich bestätigt
haben.
2. Bestellungsannahmen sind uns vom Lieferanten innerhalb
von 2 Wochen ab Zugang der Bestellung zu bestätigen,
andernfalls sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Abweichungen in Qualität und Quantität
gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung
sowie spätere Vertragsänderungen gelten
nur dann als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich bestätigen.
III. Lieferzeit/Lieferverzug
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist läuft
vom Datum der Bestellung an und ist bindend. Zum angegebenen
Liefertermin muss die Ware an dem von uns genannten
Lieferort eingegangen sein. Zu erwartende Verzögerungen
hat der Lieferant uns unverzüglich bekannt zu
geben und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung
des Auftrages einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt,
eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes
pro vollendete Woche, höchstens jedoch 5% des
Netto-Bestellwertes der Lieferung zu verlangen. Die
geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch
angerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
werden vorbehalten.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme
nicht verpflichtet.
IV. Lieferung/Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten
spesenfrei an den von uns angegebenen Lieferort.
2. Die Gefahr geht erst mit der Abnahme durch uns
und Aushändigung einer schriftlichen Empfangsbestätigung
auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen.
V. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten,
bzw. wird separat ausgewiesen.
3. Die Bezahlung der Rechung erfolgt nach vollständiger,
mangelfreier Lieferung und Rechungserhalt innerhalb
von 6 Arbeitstagen mit 3% Skonto, innerhalb von 20
Arbeitstagen ab Lieferung mit 2 % Skonto, innerhalb
von 60 Arbeitstagen rein netto. Zeitverzögerungen
aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Rechnung
beeinträchtigen die Skonto-Frist nicht. Rechungen
sind zweifach unter Angabe des Bestelldatums, des
Lieferdatums und unseres Zeichens zu übergeben.
4. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen
nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
VI. Mängeluntersuchung/Gewährleistung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener
Frist auf Qualitäts– und Quantitätsabweichungen
zu überprüfen. Unsere Mängelrüge
ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 6
Arbeitstagen ab Zugang der Ware beim Lieferanten eingeht.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate
ab Gefahrenübergang.
3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt,
nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
zu verlangen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen
trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz
bleibt hiervon unberührt.
5. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gefertigte
und/oder gelieferte Ware nach den Bestimmungen des
Gerätesicherungsgesetzes (GSG) gefertigt ist.
Er hat die in den technischen Vorschriften genannte
Qualitätssicherung selbständig durchzuführen.
Eine solche nach DIN ISO 9000 ff. wird empfohlen,
soweit keine anderen Qualitätssichernden Vorschriften
gelten. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, sowohl
beim Lieferanten wie auch dessen Lieferanten/Hersteller
eigene Prüfungen durchzuführen. Wird hierbei
festgestellt, dass die Qualität der geprüften
Teile nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht,
trägt der Lieferant die Kosten der Prüfung
sowie etwaiger weiter erforderlich werdender Untersuchungen.
6. Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand
den neuesten technischen Regelungen entspricht und
zu dem von uns vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt
tauglich ist.
7. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten
gelieferten Ware aus Produzentenhaftung in Anspruch
genommen, hat uns der Lieferant insoweit freizustellen.
8. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen,
die sich aus der Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes
und dem Verkauf des Endproduktes ergeben, freizustellen,
soweit diese Ansprüche auf Fabrikations-/ Konstruktionsfehler
oder unterlassene Aufklärung seitens des Lieferanten
zurückzuführen sind.
VII. Eigentums- und Urheberrechte
1. An allen Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen
Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung
stellen, und die von diesem sorgfältig zu verwahren
sind, behalten wir unsere Eigentums– und Urheberrechte.
Sie sind auf Verlangen jederzeit an uns herauszugeben.
2. Alle zur Auftragsdurchführung vom Lieferanten
hergestellten oder von ihm beschafften Unterlagen,
Muster u.a. werden unser Eigentum. Sie sind bis zu
unserem Verlangen auf Herausgabe vom Lieferanten sorgfältig
zu verwahren.
3. Von uns beigestelltes Material, Werkzeuge, Vorrichtungen
usw. bleibt unser Eigentum und ist als solches getrennt
zu lagern sowie nur für unseren Auftrag zu verwenden.
Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant.
VIII. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine
Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente
oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden
und stellt uns und unserer Abnehmer von allen Ansprüchen
aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
IX. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten
und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im
Ausland hat, deutsches Recht.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser
Geschäftssitz . Wir sind jedoch berechtigt, den
Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Rödental, den 23.09.2003
Gez. Geschäftsführer
Harald Fischer
hier
die AGB´s zum Downloaden als doc-file

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